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Satzung

Präambel: Der Förderverein „Kindergarten Buchholz“ (e.V.) wurde am 30.10.2012 vorschriftsgemäß durch acht Gründungsmitglieder gegründet und durch Protokoll vom selben Tag festgehalten.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Förderverein „Kindergarten Buchholz“ (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten Buchholz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist im Schulweg 2a in 23911 Buchholz.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Beschaffen von Mitteln, durch das Sammeln von Spenden und in anderer geeigneter Art und Weise, zur Weiterleitung an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg, Ratzeburg, als Träger des Kindergartens Buchholz, zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Kindergarten Buchholz. Insbesondere sollen die Mittel zur Verfügung gestellt werden für:

a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien

b) Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens

c) Unterstützung der pädagogischen Arbeit

d) Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.

3. Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die Träger, Stadt und Land für den Kindergarten bereitgestellten Haushaltsmitteln nicht ausreichen.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:

a) Mitgliedsbeiträgen,

b) Geld- und Sachspenden,

c) sonstigen Zuwendungen.

2. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt § 10 Absatz 2 dieser Satzung.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben. Uber die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Kündigung gerichtet an den Vorstand, mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres,

b) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5. Der Vorstand muss vor einer Beschlussfassung über den Ausschluss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit einem Vorlauf von 14 Tagen in Textform {Brief oder E-Mail) einberufen.

2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,

b) die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers,

d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,

e) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages,

f) der Beschluss der Satzungsänderung.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von ¾ der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden..

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern; der/ dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart und der/dem Schriftführer. Es können bis zu vier Beisitzer hinzugewählt werden.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.

4. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 9 Kassenprüfung

1. In der Mitgliederversammlung sind 1 oder 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg, Ratzeburg, als Träger des Kindergartens Buchholz, zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Kindergarten Buchholz.

Buchholz, 14.11.2012 mit Änderungen vom 24.08.2013 und vom 29.10.2019.